KiSOS (www.kisos.ch) unterstützt das Wohlergehen und die gesunde Entwicklung der Kinder, indem sie Eltern in Trennungs- und Scheidungssituationen mit Fachinformationen und Tools (Betreuungsplaner, Ferienplaner etc.) Hilfestellungen leistet. Sie stellt in Zusammenarbeit mit Rechtswissenschaftlern und Anwälten den betroffenen Eltern ein Netzwerk für den Erfahrungsaustausch zur Verfügung. Zudem publiziert die Plattform Informationen zu den neusten Erkenntnissen der Kinderpsychologie und zu unterschiedlichen Beratungsmöglichkeiten für Mitglieder.
Praktisch alle Kinderorganisationen befassen sich vorwiegend mit den Folgen von Ãbergriffen und dem Schutz der körperlichen Integrität der Kinder. Es gibt aber keine Organisation, die explizit auf die Entwicklung des Kindes bei einer Trennung oder Scheidung spezialisiert ist.
Da die Scheidungs- und Trennungsrate in der Schweiz sehr hoch ist und leider vorwiegend über Geld/Alimente (neues Unterhaltsrecht) gestritten wird, gehen die Bedürfnisse der Kinder meist unter. Verfahren mit der KESB und den Gerichten zum Besuchsrecht und der alternierenden Obhut dauern normalerweise über ½ Jahr und häufig weitaus länger. Kisos kann und will helfen die Situation der Kinder in schwierigen Trennungssituationen zu verbessern und die Eltern zu unterstützen ihre Verantwortung den Kindern gegenüber bestmöglich war zu nehmen.
November
30
2014
Unterhaltsrecht - Unwürdiger Angriff auf Väter
Das Parlament sieht vor, dass Väter in Zukunft bis ins Pensionsalter mit Sozialhilfegeldern verschulden lassen müssen. Jene, die die Schulden vom Sozialamt bis ins Pensionsalter NICHT beglichen haben, wird das Pensionskassengeld gestrichen/reduziert.
Wechselmodell - Alternierende Obhut - neue Plattform
Vaterverbot Schweiz lanciert die schweizerische Plattform zum Thema Wechselmodell:
www.wechselmodell.ch
Alternierende Obhut, Doppleresidenz oder Wechselmodell - verschiedene Begriffe mit dem gleichen Ziel: Kinder werden von den Eltern gleichermassen betreut. Wie es gelingt, zeigt die Plattform www.wechselmodell.ch
Rechtskommission hat die Vorlage zum neuen Kinderunterhaltsrecht angenommen.
Zitat:
Die Kommission trat einstimmig auf die Vorlage zur Ãnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt (13.101) ein. Die Vorlage bildet den zweiten Teil des Revisionsprojekts, mit dem das Kindeswohl ins Zentrum aller Ãberlegungen gestellt wird. Die Kommission wird an ihrer nächsten Sitzung mit der Detailberatung beginnen.
Damit zusammenhängend wird auch weiterhin die Standesinitiative des Kantons Zürich betr. Harmonisierung der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos (09.301) behandelt.
Ein Referendum wird wahrscheinlich werden.
Juni
15
2014
Das neue Unterhaltsrecht - die Fakten vom EJPD
Die offiziellen Dokumente des Eidgnössischen Polizei und Justizdepartements zum Thema Unterhaltsrecht:
- Mitteilung: Die Rechte des Kindes sollen gestärkt werden
- Botschaft zu einer Ãnderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
- Das neue ZGB zum Kindesunterhalt
Mai
22
2014
Steuern sind nicht existenziell
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, gelangt immer wieder an Kritik. Mit dem Urteil 5A_890/2013 vom 22. 5. 2014 wurde entschieden, dass die Alimentenpflicht den Steuerschulden vorkommen.
Der Verein Vaterverbot fragt das Steueramt nach, wie sie mit diesem Entscheid umgehen.
November
29
2013
Gemeinsames Sorgerecht kommt im Juli 2014
http://www.20min.ch/schweiz/news/story/14212795
Im Juni 2013 hatte das Parlament beschlossen, dass unverheiratete Paare künftig gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder ausüben sollen. Heute geht die elterliche Sorge meist an die Mutter. Erwartet worden war, dass der Systemwechsel auf Anfang 2014 durchgeführt wird.
Gegen diesen Zeitpunkt wehrte sich aber Ende Oktober die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES). Die Konferenz erwartet eine «Flut von Gesuchen» - vor allem, weil sich auch Geschiedene, deren Scheidung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, auf das neue Recht berufen können. Verlangt hatte die KOKES eine Verschiebung der Inkraftsetzung auf Anfang 2015, um die Sorgfalt bei den Entscheiden gewährleisten zu können.
Nun hat der Bundesrat beschlossen, dieses erst per 1. Juli 2014 einzuführen und strebe damit eine Kompromisslösung an, teilte das Justiz- und Polizeidepartement am Freitag mit. Die befürchteten Schwierigkeiten der kantonalen Behörden seien ernst zu nehmen.
Es gelte jedoch auch, den Willen des Parlaments für eine rasche Einführung zu beachten. Ausserdem könnten bei einer späteren Inkraftsetzung weniger Personen von der fünfjährigen Rückwirkung profitieren.
Die gesetzliche Regelung setzte der Bundesrat auf den 1. Juli 2014. Noch ausstehend sind Anpassungen diverser Verordnungen im Hinblick auf den Systemwechsel. Diese Ãnderungen will der Bundesrat Anfang 2014 anpacken. (sda)
Oktober
30
2013
Bericht über Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub
Bern, 30.10.2013 - Der Bundesrat hat den Bericht "Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub, Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle" in Erfüllung des Postulats Fetz verabschiedet. Der Bericht erläutert die gegenwärtige Situation in der Schweiz, auf internationaler Ebene und in verschiedenen europäischen Staaten. Es werden acht Modelle von Vaterschafts- und Elternurlaub beschrieben. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solcher Urlaub zu einer partnerschaftlicheren Rollenteilung in der Familie beitragen kann. Somit zählt der Urlaub zu den Massnahmen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für junge Familien zu verbessern vermögen. Im Weiteren hat der Bundesrat das EDI beauftragt, bis Mitte 2014 eine Regelung im Bundesrecht zu prüfen, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Erwerbspensum zu reduzieren. Bei dieser Massnahme handelt es sich zwar nicht um einen Elternurlaub, sie würde aber gleichwohl zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beitragen.
Der Staat provoziert Rechtsstreitigkeiten mit den eigenen Kindern
Das Lauffeuer dieses Bundesgerichtsentscheids geht nun herum: Väter sollen bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder für deren Unterhalt sorgen. Mütter sind ab Mündigkeit des Kindes hingegen von den Pflichten befreit, da dieses als erwachsene(r) Bürger(in) keine elterliche Betreuung der Mutter mehr benötigt. Die finanziellen Pflichten trägt gemäss unserem Bundesgericht hingegen nur der Vater.
Am 29. August 2013 hat das Bundesgericht (in der Besatzung: Präsident von Werdt, Hohl, Marazzi, Herrmann und Schöbi) einen Einschnitt im Familienrecht gemacht (Urteil BGE_5A_808_2012). Im konkreten Fall handelt es sich um ein Kind, dass einen schweren Gen-Defekt hat und zu epileptischen Anfällen neigt. Wegen Streitigkeiten im Unterhaltsbereich statuierte das Bundesgericht ein Exempel: Väter sollen nun bis zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder für sie Alimente bezahlen. Es ist zu erwarten, dass dieses Urteil von Scheidungsanwälten in Zukunft bei jeder Gelegenheit (auch bei unpassenden) als Präjudiz angeführt werden wird.
Sollte das Kind nach der ersten Berufsbildung keine weiteren Ausbildungen mehr machen und benötigt die Alimente gar nicht, so muss der Vater das Kind verklagen, um von sich seiner Alimentenpflicht zu befreien.
Wenn der Vater bis zum 25. Lebensjahr seines Kindes diesem gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist zudem die Wahrscheinlichkeit gross, dass er dann schon im Pensionsalter ist und sein Geld nicht mehr ausreicht. Also bleibt ihm auch in diesem Fall nichts anderes übrig, als sein Kind zu verklagen.
Mit dieser Praxis fördert der Staat somit Rechtsstreitigkeiten zwischen Eltern und Kindern. Der Vater wird psychologisch einmal mehr ins Abseits gestellt ? finanziell und sozial, denn: Ein Vater, der seine Kinder verklagt, kann kein guter Vater sein.
Wie es der Zufall möchte, wird in wenigen Monaten die Botschaft vom Bundeshaus erwartet, wie das Unterhaltsrecht in Zukunft aussehen soll. Ob es sich in diesem Zusammenhang tatsächlich um einen Zufall handelt oder ob doch eher gilt "Gott würfelt nicht", kann darüber nur spekuliert werden.
Vaterverbot ist der Ansicht, dass beide Elternteile für den Unterhalt ihres Kindes, d.h. für erzieherische Betreuung und finanzielle Pflichten, in gleichem Umfang verpflichtet sind. Es darf nicht sein, dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Elternteils dazu führt, die Pflichten auswählen zu dürfen, die ihm gerade passen, und es darf nicht sein, dass der eine Elternteil mehr Pflichten hat als der andere.
Die Eltern betreuen das Kind bestmöglich auf paritätischer Basis. Somit sind solche Urteile obsolet. Auch die Frage des Besuchsrechts ist übrigens in einem Wechselmodell aufgrund der alternierenden Obhut von selbst geklärt.
Vaterverbot wird demnächst eine Stellungnahme beim Bundeshaus einreichen.
Juni
10
2013
Vaterschaftsurlaub kommt!
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) wurde verändert:
Neu ist ein bezahlter Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen; der Muttschaftsurlaub beträgt weiterhin 18 Wochen.
Februar
04
2013
Kann das gemeinsame Sorgerecht wirklich umgesetzt werden?
Vaterverbot hat sich das kommende gemeinsame Sorgerecht näher angeschaut. Dabei wurden einige Schwierigkeiten bis hin zum Ausfall des Sorgerechts festgestellt, wenn es der andere Elternteil so wünscht.
Getrennte Eltern dürfen nur noch mit Okay des Ex-Partners umziehen.
Der Bundesrat hat das neue Sorgerechtsgesetz mit einem umstrittenen Artikel ergänzt. Er will damit einen «Mentalitätswandel» bewirken. Kritiker sagen, das sei weder verfassungskonform noch praktikabel.
Die Väter warten schon lange darauf: Die laufende Revision des Zivilgesetzbuchs in Sachen elterliche Sorge stellt unverheiratete oder geschiedene Väter den Müttern gleich. Beide haben beziehungsweise behalten im Regelfall das Sorgerecht. Der Gesetzesentwurf, den der Bundesrat in der kommenden Herbstsession dem Nationalrat unterbreitet, enthält noch eine weitere Bestimmung, die ein altes Anliegen der Väter aufnimmt: Ein neuer Artikel besagt, dass ein Elternteil, bei geteiltem Sorgerecht, seinen Aufenthaltsort nur noch mit Zustimmung des andern Elternteils wechseln darf. Dies gilt für einen Wegzug mit oder ohne Kind.
Für einen Wegzug ins Ausland braucht es das Einverständnis des Ex-Partners in jedem Fall, bei einem Wegzug innerhalb der Schweiz nur dann, wenn der Wechsel «erhebliche Auswirkungen» auf die Ausübung des Sorgerechts hat. Ob dies der Fall ist, wird im Konfliktfall schwierig zu beurteilen sein. Aufsichtsbehörden oder Gerichte müssen dann entscheiden.
Quelle: http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Getrennte-Eltern-duerfen-nur-noch-mit-Okay-des-ExPartners-umziehen/story/29117481
Für vollständigen Inhalt können Sie das Dokument herunterladen.
August
03
2012
Vormundschaftsbehörde im Auftrag wider Willen gegen das Kindeswohl
Der Verein mannschafft platzierte im Jahr 2010 bei der Vormundschaftsbehörde in Zürich die Anfrage, ob diese bereit sind für das gemeinsame Sorgerecht. Zudem machte der Verein mit EMRK Art. 8 & 14 geltend, dass das geltende Recht diskriminierend sei. Das Antwortschreiben der Behörde war ernüchternd. Sie distanzierten sich von der diskriminierende Haltung und handeln stets dem Kindeswohl.
Infolge SchickEnStei kommt nach Jahren langen Verzögerungen dennoch das gemeinsame Sorgerecht. Zudem hat der Bundesrat die Botschaft erlassen, dass die einseitige Sorgerechtsregeleung es eine faktische Diskriminierung gegenüber dem Vater sei und nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei.
Vaterrechte stellte dabei eine Diskrepanz fest zwischen der Auslegung des Bundesrates und der Behördenstelle in Zürich. Die Interessengemeinschaft platzierte entsprechend eine Anfrage (siehe Dokument).
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Das Antwortschreiben der Vormundschaft:
Zusammenfassend halten sie fest, dass die Vormundschaftsbehörde stets dem Kindeswohl handel.
Vaterrechte bedauert sehr, dass eine Behördenstelle nicht dazu stehen kann, dass die derzeitige gesetzliche Regelung diskriminieren ist (Aussage Bundesrat) und ihr Auftrag ist. Das hätte zu einer Akzeptanz zu der Situation geführt, damit in Zukunft aus dem Vergangenem hätte gelernt werden können.
Juli
19
2012
Straffreiheit für unbelehrbare Mütter
Geniessen die Mütter in der Schweit die Straffreiheit? Vaterverbot fragt die Polizei an:
Sehr geehrte Damen und Herren
Die IG Vaterverbot setzt sich unter anderem für die Gleichstellung zwischen Vätern und Müttern ein, zum Wohl der gemeinsamen Kinder. Insbesondere sind wir bestrebt, den Kindern auch nach der Trennung den Kontakt zum anderen Elternteil zu erhalten.
Nach unserer Erfahrung werden die entsprechenden Gesetze derzeit meist so ausgelegt, dass der obhut- und sorgeberechtigte Elternteil (meist die Mutter) mehr oder weniger straffrei geltende Gesetze, Verordnungen und insbesondere gerichtliche oder behördliche Verfügungen missachten kann. Begründet wird diese Straffreiheit regelmässig damit, dass eine Busse ohnehin keine Wirkung zeigen würde, und ausserdem auch nicht mit dem Kindswohl zu vereinbaren sei.
Nach Ihrer Webseite benötigt es Vorschriften und Gesetze die das Zusammenleben regeln, damit man sich sicher und Wohl fühlen kann. Die Kantonspolizei Zürich übernimmt diese Aufgabe im Auftrag der Regierung. Basierend zu Ihrem Auftrag fragen wir Sie an:
Erhält eine Mutter bei einem widerrechtlichen Verhalten (z.B. bei einer Verkehrsüberschreitung) eine Busse, wenn doch bereits bekannt ist, dass sie weder belehrbar ist, noch eine Busse mit dem Kindeswohl zu vereinen ist?
Falls ja:
1) wie begründen Sie diesen Widerspruch aufgrund Sinn und Zweck der Busse?
2) würde das bedeuten, dass Sie gegen das Kindswohl handeln?
Falls nein:
3) wie können Sie diese Rechtsungleichheit begründen?
Selbstverständlich ist uns klar, dass es sich hier um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete handelt. Unsere Anfrage stützt sich aber auf die Tatsache, dass in beiden Fällen die gleichen Rechtssubjekte involviert sind, und ausserdem auf den Grundsatz, dass nach der BV alle Menschen gleich sind, also vom Recht auch gleich behandelt werden müssen.
Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns herzlich.
Wie Sie in Ihrer Anfrage vom 2. Juli 2012 richtig festhalten, handelt es sich um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete. Und dennoch haben beide etwas gemeinsam: es liegt nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu urteilen, ob jemand einen Straftatbestand erfüllt hat und ob er 1 sie bestraft wird.
Die Aufgabe der Polizei besteht nach Art. 306 Strafprozessordnung (StPO) darin, auf Grundlage von Anzeigen , Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Sie hält ihre Feststellungen in einem schriftlichen Bericht (Rapport) fest und übermittelt diesen nach Abschluss der Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. im Falle von Ãbertretungen an das zuständige Statthalteramt (Art. 307 Abs. 3 StPO). Die Aufgabe der Statthalterämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte besteht danach darin, darüber zu urteilen, ob der von der Polizei festgestellte Sachverhalt eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes darstellt oder nicht. Es obliegt auch diesen Behörden, bei Bejahung einer Straftat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Art und Umfang der Strafe festzulegen.
Einzig im Falle des Ordnungsbussenverfahrens kann die Polizei direkt eine Busse einziehen. Das setzt aber voraus, dass der Gebüsste sein Fehlverhalten einsieht und den Vorwurf anerkennt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Verzeigung an das zuständige Statthalteramt, womit wiederum die obigen Ausführungen gelten.
Da die Polizei von Gesetzes wegen nicht für die Rechtssprechung zuständig ist, müssten Sie Ihre Anfrage an eine der urteilenden Behörden (Statthalteramt, Staatsanwaltschaft oder Gericht) richten. Wir lassen Ihnen Ihre Anfrage deshalb wieder zugehen und erachten die Angelegenheit als erledigt.
Die Anfrage wurde zu den weiteren Behördenstellen weitergeleitet.
Januar
13
2012
Revision des Zivilgesetzbuches - Gemeinsame elterliche Sorge
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates spricht sich klar für Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates aus, mit welcher der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater unabhängig von ihrem Zivilstand im Zivilgesetzbuch verankert werden soll.
Ohne Gegenstimmen beantragt die Kommission auf den entsprechenden Entwurf des Bundesrates zur änderung des Zivilgesetzbuches ( 11.070 ) einzutreten. Der Bundesrat schlägt vor, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden können. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bereits heute verheirateten Eltern die elterliche Sorge entzogen werden. Ob Grund für den Entzug der elterlichen Sorge besteht, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und im Fall eines ausserehelich geborenen Kindes die Kindesschutzbehörde. Gleichzeitig räumt der Entwurf dem Elternteil, der das Kind betreut, das Recht ein, über alltägliche und dringliche Angelegenheiten allein zu entscheiden. Als weitere flankierende Massnahme regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Eltern.
Die Kommission wird an ihren nächsten Sitzungen Anhörungen durchführen und die Detailberatung führen.
Bern, 13. Januar 2012 Parlamentsdienste
November
25
2011
Bundesrat hält fest: einseitige Sorgerechtsregelung ist eine rechtliche und faktische Diskriminierung der Väter und gegen das Kindeswohl
Aus der Botschaft:
Das geltende Recht missachtet nicht nur das Kindeswohl, sondern diskriminiert auch den nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater. Während die Mutter die elterli-che Sorge mit der Geburt erlangt, hängt die elterliche Sorge des Vaters und damit die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Mutter ab (vgl. Ziff. 1.2.3). Fehlt es an dieser, bleibt der Vater von vornherein von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Er hat bloss ein Recht auf persönlichen Verkehr meist in Form eines zeitlich begrenzten Besuchsrechts und ein Recht auf Information und Auskunft (Art. 273 ff. ZGB). Im übrigen hat er wie Väter mit elterlicher Sorge zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Art. 276 ff. ZGB).
ähnlich präsentiert sich die Situation für die Väter bei einer Scheidung. Zwar behandelt das geltende Recht Väter und Mütter in diesem Fall gleich (vgl. Ziff. 1.2.2). In der Scheidungspraxis geht diese Gleichstellung aber zulasten der Väter, weil die Gerichte die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil allein zuweisen müssen. In aller Regel bevorzugen sie dabei jenen Elternteil, der das Kind bereits während der Ehe hauptsächlich betreut hat9. Bei klassischer Rollenteilung ist dies die Mutter. Entsprechend klein ist der Anteil der Väter, denen das Gericht bei einer Scheidung die alleinige elterliche Sorge überträgt.
November
17
2011
Die gemeinsame elterliche Sorge wird zur Regel
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Revision des Zivilgesetzbuches
Medienmitteilungen, Der Bundesrat, 17.11.2011
Bern. Die gemeinsame elterliche Sorge wird unabhängig vom Zivilstand der Eltern in Zukunft zur Regel. Im Zentrum dieser neuen Regelung steht das Kindswohl. Einzig wenn die Interessen des Kindes geschützt werden müssen, kann die elterliche Sorge einem Elternteil vorenthalten werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zur entsprechenden Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet. In einem zweiten Schritt wird der Bundesrat das Unterhaltsrecht unverheirateter und geschiedener Eltern neu regeln.
Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge heute in der Regel einem Elternteil allein zugewiesen. Sind die Mutter und der Vater nicht miteinander verheiratet, steht gemäss geltendem Recht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Eine gemeinsame elterliche Sorge ist heute nur möglich, wenn die nicht miteinander verheirateten oder die geschiedenen Eltern einen gemeinsamen Antrag stellen und sich betreffend Unterhalt und Betreuung des Kindes einigen können. Das geltende Recht missachtet damit die Gleichstellung von Mann und Frau.
Fairer Ausgleich
Künftig erhalten nach einer Scheidung beide Elternteile die elterliche Sorge. Das Gericht muss sich bei einer Scheidung aber vergewissern, dass die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind. Ob die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes einem Elternteil allein zugeteilt werden soll, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht und bei einem ausserehelich geborenen Kind die Kindesschutzbehörde. Mögliche Gründe für den Entzug der elterlichen Sorge sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.
Die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel stellt für nicht miteinander verheiratete Eltern eine wesentliche änderung dar. Wenn sich die Eltern nicht verständigen können, wird es auch in Zukunft nicht „automatisch“ zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. In diesen Fällen kann sich ein Elternteil an die Kinderschutzbehörde wenden. Diese wird die gemeinsame elterliche Sorge verfügen, ausser wenn dies nicht den Interessen des Kindes entspricht.
Keine Hindernisse, die das Leben erschweren
Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regeln. Dieser Grundsatz soll aber nicht von einem Elternteil dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Deshalb darf der Elternteil, der das Kind betreut, Entscheide über alltägliche oder dringliche Angelegenheiten allein treffen. Zu denken ist dabei an Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung.
Die Revision regelt ferner die Bestimmung des Aufenthaltsortes. Will ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes wechseln, erfordert dies grundsätzlich die Zustimmung des andern Elternteils. Eine Zustimmung erübrigt sich, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb der Schweiz erfolgt und keine erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Reiseweg nach dem Umzug nicht länger oder sogar kürzer wird. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über den Aufenthaltsort.
Vorläufig keine Regelung im Strafgesetzbuch vorgesehen
Der Bundesrat verzichtet vorläufig darauf, die Vereitelung des Besuchsrechts durch die obhutsberechtigte Person ausdrücklich unter Strafe zu stellen. Unter der Bestrafung eines Elternteils hätte möglicherweise auch das Kind zu leiden. Ferner haben die Gerichte und die Kindesschutzbehörde die Möglichkeit, den Eltern eine Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an Abmachungen bezüglich des Besuchsrechts halten (Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen).
Das Unterhaltsrecht wird ebenfalls neu geregelt
Die elterliche Verantwortung umfasst das Recht und die Pflicht, für das Kind zu sorgen sowie gemeinsam für dessen Unterhalt aufzukommen. In Bezug auf den zweiten Aspekt ist das geltende Recht lückenhaft und veraltet. Dies gilt namentlich mit Blick auf die ledige Mutter, deren Unterhalt anders als im Fall der geschiedenen Frau nicht gesichert ist, worunter indirekt auch das Kind leidet. Reicht das Einkommen nicht für zwei Haushalte, ist nach geltendem Recht einseitig der betreuende Elternteil vom finanziellen Manko (Mankofälle) betroffen. Er ist auf Sozialhilfeleistungen angewiesen, die er zurückerstatten muss, wenn er später wieder zu Vermögen kommt. Das Bundesgericht hat diese Regelung als unbefriedigend bezeichnet und eine Korrektur gefordert. Der Bundesrat wird deshalb in der ersten Hälfte des Jahres 2012 Vorschläge für eine neue Regelung des Unterhaltsrechts in die Vernehmlassung schicken. Das Unterhaltsrecht soll wie die elterliche Sorge so geregelt werden, dass sich für das Kind keine Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern ergeben.
November
17
2011
Das gemeinsame Sorgerecht kommt, jedoch mit vielen Bedingungen!
Anlässlich der Feier im Köniz BE wurde bekannt gegeben, dass infolge SchickEnStei das gemeinsame Sorgerecht kommt!
Zu dem gemeinsamen Sorgerecht hat sich Herr Schöbe, dem EJPD wie folgt sich Stellung genommen:
Anwendungs- und Einführungsbestimmungen
Art. 12 Abs. 4 und 5 (neu)
4 Steht bei Inkrafttreten der änderung vom ...[1] die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so können sich der Vater, die Mutter oder beide gemeinsam an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden, damit diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet unter sinngemässer Anwendung der Artikel 298a und 298b.
5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an die Kindesschutzbehörde wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser änderung weniger als fünf Jahre zurückliegt.
[1]
Der Vorschlag bedeutet, dass ledige Väter nach Inkrafttreten des neuen Rechts die gemeinsame elterliche Sorge auch dann beantragen können (und im Normalfall auch erhalten), wenn ihr Kind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits auf der Welt ist und bisher der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstand. Demgegenüber ist die "Rückwirkung" im Fall einer Scheidung beschränkt: Hier kann man die gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen des andern Elternteils nur beantragen, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkfrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt.
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Anfrage VATERRECHTE:
Die übergangsregelung für das gemeinsame Sorgerecht sieht demfall vor, dass nach Art. 298/1 nur die Mutter das Sorgerecht erhält. Können Sie sich dazu Stellung nehmen?
Antwort:
Grundsätzlich ist es so, dass die ledige Mutter die elterliche Sorge mit der Geburt erlangt. Die Frage war und ist einfach, wie der ledige Vater zum Sorgerecht kommt. Die Geburt als Anknüpfungspunkt scheidet aus. Als nächster Anknüpfungspunkt bietet sich die Anerkennung an. An sie knüpft der Entwurf für das Gros der Fälle auch an. Ein Entscheid der Vormundschaftsbehörde (neu Kindesschutzbehörde) ist nur für den Fall nötig, dass sich die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert. Und auch in diesem Fall ist es so, dass sich die Vormundschaftsbehörde auf die Seite des Vaters stellen (und zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheiden) muss, wenn nicht besondere Umstände für das alleinige Sorgerecht der Mutter (oder des Vaters!) sprechen.
In Kürze erfasst:
Künftig erhalten grundsätzlich alle Eltern das Sorgerecht. Bei einer Scheidung muss sich das Gericht vergewissern, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gründe für einen Entzug des Sorgerechts sind Unerfahrenheit, Krankheit, Gewalttätigkeit oder Ortsabwesenheit.
Eine grosse Neuerung ist die Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unverheiratete Eltern. Wenn sich diese nicht verständigen können, kann sich ein Elternteil an die Kindesschutzbehörde wenden. Diese wird über die gemeinsame elterliche Sorge entscheiden.
Die Revision regelt auch die Bestimmungen zum Aufenthaltsort. Wechselt ein Elternteil seinen Aufenthaltsort oder jenen des Kindes, erfordert dies die Zustimmung des andern Elternteils. Ausser, der Wechsel erfolge innerhalb der Schweiz und ohne erhebliche Auswirkungen auf die Wahrnehmung der elterlichen Sorge.
Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die Vereitelung des Besuchsrechts durch den obhutsberechtigten Elternteil unter Strafe zu stellen. Gerichte und Kindesschutzbehörden haben aber gemäss heutigem Strafrecht die Möglichkeit, den Eltern eien Busse anzudrohen, wenn sie sich nicht an die Abmachungen halten.
Das neue Sorgerecht wird nach Inkrafttreten rückwirkend für die vergangenen fünf Jahre angewandt. Allerdings müssen Eltern, die eine bereits erlassene Verfügungen rückgängig machen wollen, selber aktiv werden.
Oktober
13
2011
VATERRECHTE deckt auf: Die Schweizerische Gesetzesgrundlage bietet Grundlage für straflose Besuchsrechtsvereitelung und Entziehung von Unmündigen des nichtsorgeberechtigten
Es ist bekannt, dass nach der Schweizerischen Gesetzesgrundlage das gemeinsames Sorgerecht praktisch nur der Mutter zugesprochen wird. Das hat auch Auswirkungen in der Strafgesetzgebung. Denn bei StGB geht hervor, dass die Mutter betreffend StGB Art. 220 - Entziehung von Unmündigen nahezu unfehlbar ist, wenn es darum geht, dem Vater das Besuchsrecht zu gewähren.
Bringt der Vater das Kind verspätet zur Kindsmutter zurück, droht ihm eine Strafanzeige. Wenn die Kindsmutter das Besuchsrecht gänzlich verweigert und das unmündige Kind dem Vater entzieht, ist dies gemäss diesen Gesetzesartikel legal. Somit leistet diesbezüglich das EJPD der Kindsmutter ungehindert Vorschub für Straftaten welche nicht bestraft werden.
Dazu hat VATERRECHTE Schweiz dem EJPD um Stellungnahme gebeten.
Aus dem Brief:
StGB Art. 220 Elterliche Sorge
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich beziehe mich auf dem oben genannten Betreff.
Ich bin Präsident Vaterrechte Schweiz, Vizepräsident Vaterverbot und Initiant „Schickenstei.ch“.
Mit grossem erstaunen habe ich festgestellt, dass nur die Mutter bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge Anzeige erstatten kann, wenn das unmündige Kind entzogen wird. Wenn dem Nichtsorgeberechtigten Kindsvater das Kind entzogen wird, ist das nach dieser Gesetzgebung legitim. Die Tatsache, dass die derzeitige Gesetzgebung mit der einseitigen Zuteilung der Elterlichen Sorge dem Vorschub leistet, scheint mir sehr befremdlich zu sein.
Wie weit diese Auslegung gegen die BV Art. 8 verstösst (Gleichstellung, Diskriminierung), kann ich nicht beurteilen. Ich rüge diese jedoch an und bitte Sie um Stellungnahme.
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Am 27. Oktober 2011 wurde Stellung genommen:
Aus der Stellungnahme geht hervor (siehe Download), dass der Vater das Mittel hätte, nach StGB 292 Entziehung von Unmündigen geltlich zu machen. Was wenige Wissen ist, dass dieser Artikel erst nach unzählige Male zum Zug kommt. Auch hat der Vater praktisch keine Chance dazu eine eine solche Verfügung zu erhalten - stattdessen wird der Kindsmutter den StGB 220 auf dem Tablett präsentiert, wie sie den Vater ungehindert anzeigen kann.
Was aber heisst das StGB 292?
Während die Kindsmutter unzählige Male das Besuchsrecht unbestraft vereiteln darf, muss der Vater bei den Behörden ein Gesuch um eine anfechtbare Verfügung erlassen. Diese muss beinhalten, dass wenn weitere Besuche vereitelt werden, nach StGB 292 geahndet wird. Ob die Behörden dem 1. reagieren und 2. eine formel korrekte Verfügung erlassen bzw. ob der Antrag des Vaters formel korrekt ist, ist eine andere Frage. Demnach leistet dieser Gesetzesartikel nach unser Ansicht nach Vorschub für Entziehung von Unmündigen - insbesondere dann noch, wenn davon ausgegangen wird, dass die Mutter unfehlbar ist. Damit wird nicht nur dem Vater wird geschadet, sondern auch dem Kind.
Im allgemeinen ist bekannt, dass das Besuchsrecht für den Vater bei den Behörden wenig Aufmerksamkeit erhält. Sollte er das Besuchsrecht erhalten, wird ihm das vereitelt mit Krankheitsausfällen, keine Zeit etc. Behörden tendieren sodann mit langwierigen Gesprächen mit der Kindsmutter - konkret heisst dies, es verstreichen Monaten bis es "versandet". Letztendlich wird das Kind angehört und die Behörden erhalten die Bestätigung, dass das Kind nicht mehr zum Vater gehen möchte (PAS).
VATERRECHTE hat jedoch eine Lücke gefunden, wie die Kindsmutter nach StGB 292 belangt werden kann - und noch effizient. Derzeit werden wir entsprechende Vorlagen ausarbeiten für die Veröffentlichung. Zudem wird ein weiteres Schreiben folgen...
Februar
03
2011
Menschenrechtsgerichtshof zeigt der Diskriminierung nichtehelicher Väter erneut die Rote Karte!
Am 3. Februar 2011 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine weitere historische Entscheidung, CASE OF SPORER v. AUSTRIA (Application no. 35637/03), in Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht für nicht verheiratete Väter getroffen und österreich verurteilt.
Die Besonderheit des Urteils liegt vielmehr darin, dass der Gerichtshof drei grundsätzliche Orientierungen für die überprüfung in sorgerechtsrelevanten Verfahren zu Grunde gelegt hat, die wichtige Hinweise und Folgerungen für die nationale Gesetzgebung auch in der Bundesrepublik Deutschland haben wird. Die Kernpunkte sind die Folgenden:
i) Familiengemeinschaft: Eine Familiengemeinschaft entsteht mit der Geburt des Kindes. Nur die Entstehung der Familiengemeinschaft ermöglicht ein Familienleben des Kindes mit seinen Elternteilen.
ii) Lebensform: Die praktizierte Lebensform der Eltern, nämlich gemeinsames Leben in einem Haushalt gegenüber dem Leben in getrennten Haushalten darf zu keiner Benachteiligung des Kindes führen.
iii) Gleichstellung: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Gleichstellung von nicht ehelichen Vätern im Hinblick auf den Kindeswohlmassstab sowohl für den Zugang als auch für die Aufhebung von Elternrechten gleichermassen zu gewährleisten.
Das Urteil geht über das Zaunegger-Urteil hinaus, weil der Gerichtshof hier konkret eine überprüfung in Hinblick auf die praktizierte Lebensform der Eltern vorgenommen hat und die Diskriminierung wegen der Lebensform von gemeinsamem Leben und getrenntem Leben zurückgewiesen hat.
Ebenfalls fortgeführt wird die Rechtsprechung des EGMR dahin gehend, dass der Gerichtshof hat auch eine überprüfung hinsichtlich des Kindeswohl-massstabes vorgenommen hat und dazu auffordert, dass die nationale Gesetzgebung eine Gleichstellung in jedem Gerichtsverfahren bezüglich des anzuwendenden Kindeswohlmassstabes gewährleisten muss.
Laden Sie dazu das vollständige Dokument herunter.
Quellenangabe: Deepak Rajani, Netzwerk Parentalis, www.Gleichstellungsmodell.de
Dezember
03
2009
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stärkt das Sorgerecht lediger Väter
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die deutsche Praxis, den Vater eines unehelichen Kindes vom Recht auf die Beantragung eines Sorgerechts auszuschliessen, und die Entscheidung über das Sorgerecht der Mutter zu überlassen, mit 6 zu 1 Stimme für menschenrechtswidrig.
Ein Strassburger Richter gab einem Vater aus der Nähe von Köln das Recht, der seit acht Jahren vergeblich um ein Sorgerecht für seine Tochter kämpft.
Er wurde darauf verwiesen, dass nach derzeit geltendem deutschen Recht die Eltern unehelicher Kinder die gemeinsame Sorge nur durch eine gemeinsame Erklärung, durch Heirat oder durch eine gerichtliche übertragung mit Zustimmung der Mutter erlangen können. Diese Regelung hatte das Bundesverfassungsgericht im wesentlichen gebilligt. Doch sehen die Strassburger Richter in dieser Bevorzugung von unverheirateten Müttern einen Verstoss gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
Mutter verweigerte Zustimmung zu gemeinsamen Sorgeerklärung
Der 45 Jahre alte Beschwerdeführer hat eine uneheliche Tochter, die 1995 geboren wurde. Sie wuchs bei beiden Eltern auf, bis diese sich 1998 trennten. Danach lebte das Kind bis zum Januar 2001 beim Vater. Nach dem Umzug des Kindes in die Wohnung der Mutter trafen die Eltern unter Vermittlung des Jugendamtes eine Umgangsvereinbarung, die regelmässigen Kontakt des Vaters mit dem Kind vorsah.
Die Mutter war aber nicht bereit, einer gemeinsamen Sorgeerklärung zuzustimmen. Nachdem der Vater ohne Erfolg bis vor das Bundesverfassungsgericht gezogen war, legte er im Juni 2004 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein.
Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass es stichhaltige Gründe dafür geben könne, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen - etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Das sei jedoch hier nicht der Fall gewesen.
Die Strassburger Richter teilten die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, sei nicht verhältnismässig, befand die Kammer des Strassburger Gerichtshofs mit sechs Stimmen zu einer Stimme.
Der deutsche ad-hoc-Richter Schmitt hat eine abweichende Meinung geäussert: Er verwies auf den grossen Ermessenspielraum, welchen den Staaten in diesen Angelegenheiten zustehe. Das habe die Mehrheit der Richter verkannt. Die deutschen Regelungen seien erlassen worden, um Rechtssicherheit zu schaffen und das Kind auf bestmögliche Weise zu schützen, erklärte Schmitt. Seiner Ansicht nach sei der Vater nicht ungerechtfertigt diskriminiert worden. Die Situation der Mutter und des Vaters seien nicht vollständig vergleichbar.
Der Gerichtshof stellte zudem einstimmig fest, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstelle. Nach geltender Rechtslage können in Deutschland nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Bei ehelich geborenen Kindern gilt hingegen in der Regel ein gemeinsames Sorgerecht. Bei dieser Entscheidung ging es nicht um das Recht, das Kind zu sehen, das auch für nichteheliche Väter anerkannt ist.
(Quelle faz.net / http://sim.law.uu.nl / VATERRECHTE)