Datum: | 25.07.2009 | Dieser Inhalt PDF erstellen: | ![]() |
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Herkunft: | www.admin.ch | Original Dokument: | - | |
Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert: Art. 133 Die Eltern üben die elterliche Sorge nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam aus. Sie unterbreiten dem Gericht ihre Anträge in Bezug auf die Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes. Art. 133a (neu) Das Gericht entzieht einem Elternteil von Amtes wegen oder auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge, wenn es das Wohl des Kindes verlangt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr des Kindes mit dem Elternteil ohne elterliche Sorge und legt dessen Beitrag zum Unterhalt fest. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden. Art. 134 Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Art. 134a (neu) Die Voraussetzungen für eine änderung der Anteile an der Betreuung, des persönlichen Verkehrs oder des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Art. 134b (neu) Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständig für die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls entscheidet das Gericht, das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständig ist. Art. 297 Abs. 3 Bei einer Scheidung wird die elterliche Sorge nach den Bestimmungen über die Ehescheidung geregelt. Art. 298 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wenn der Vater das Kind anerkannt hat. Hat der Vater das Kind nicht anerkannt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu. Art. 298a Die Eltern verständigen sich auf ihre Anteile an der Betreuung und den Unterhalt des Kindes. Bei Uneinigkeit können sich die Eltern an die Kindesschutzbehörde wenden. Art. 298b (neu) Auf gemeinsamen Antrag der Eltern weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Auf Antrag eines Elternteils weist das Gericht die elterliche Sorge dem Vater oder der Mutter zu, wenn es das Wohl des Kindes verlangt. Es regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den persönlichen Verkehr und den Beitrag zum Unterhalt. Art. 298c (neu) Wird das Kindesverhältnis im Rahmen eines Vaterschaftsurteils festgestellt, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen der Mutter zu. Art. 298d (neu) Der Vater kann dem Gericht beantragen, dass die elterliche Sorge ihm und der Mutter gemeinsam übertragen wird, wenn es mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Gericht regelt die Anteile an der Betreuung und den Unterhaltdes Kindes. Art. 298e (neu) Auf Antrag eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuweisung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die Voraussetzungen für eine änderung der Anteile an der Betreuung, des persönlichen Verkehrs und des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den Bestimmungen dieses Titels. Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde zuständigfür die Neuregelung der elterlichen Sorge und die Genehmigung einer Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. Andernfalls ist das Gericht zuständig. Art. 298f (neu) übten die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt einer von ihnen, so steht die elterliche Sorge von Gesetzes wegen dem überlebenden Elternteil zu. Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem überlebendenElternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes erfordert. Art. 298g (neu) üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, ohne dass sie einen gemeinsamen Haushalt führen, so regelt der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, die alltäglichen und dringenden Angelegenheiten allein. Art. 309 Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Kindesschutzbehörde darum ersucht, wird dem Kind ein Beistand ernannt, der für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter in der nach den Umständen gebotenen Weise zu beraten und zu betreuen hat. |