Vaterrechte Schweiz
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Die Rechte des Vaters


Hier finden Sie wichtigte Grundlagen zum Thema elterliche Sorge und weiterführende Themen. Haben Sie weitere Grundlagen für den Vater? Kontaktieren Sie den Webmaster.

Allgemeines


Umzug der Kindsmutter und die daraus resultierende Mehrkosten der Fahrtwege
Für die mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundenen Kosten und den Unterhalt während des Besuchsaufenthalts hat der Berechtigte zusätzlich zu seinen Unterhaltsbeiträgen aufzukommen. Allfällige Mehrkosten durch spätere Verlegung des Wohnsitzes des Inhabers der Obhut sind von diesem zu tragen, da dem Berechtigen nicht zuzumuten ist, die aus einer Sicht zufälligen Kosten der Veränderung aufzubringen. (BK-N 146-149).
(Haefeli Christoph, Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Auflage, 2005 Zürich.)
Ausgefallene Besuchstage infolge Vereitelung
Nach Schwenzer (Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 273 ZGB) sind die Besuchstage grundsätzlich nachzuholen, soll der Zweck des Besuchsrechts nicht vereitelt werden!
Ausgefallene Besuchstage infolge Ferienabwesenheiten
Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Nachholen von Besuchstagen gemäss der "Wegleitung für vormundschaftliche Organe" von Christoph Häfeli sowie eines Bundesgerichtsentscheids vom 26.10.2001
Der Sorgeberechtigte hält die Besuchsregelung nicht ein
Beantragen Sie von dem Jugendsekretariat Ihres Wohnortes eine Elternvereinbarung. Mit dieser wird die Regelung schriftlich festgehalten.
Wenn Kindesschutzmassnahmen nichts gewirkt haben
ZGB Art. 311
1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge:
1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
Was der/ die Sorgeberechtigte brücksichtigung muss
Gemäss Familienrecht Online von Prof. Dr. Andrea Büchler (UNI ZH) bedeutet das Kindeswohl
für die elterliche Sorge folgendes:
• der Wille des Kindes (Art. 133 Abs. 2)
• erzieherische Fähigkeiten (Vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 4c, d.)
• die Möglichkeit der harmonischen Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht
• Beziehungs- und Erlebniskontinuität
• Stabilität, das heisst Stetigkeit der Erziehung und Betreuung
• die elterliche Fürsorge und Zuneigung bzw. die emotionale Bindung an das Kind
• Elterlichkeit, das heisst der Stellenwert des Kindes im Leben der Eltern
(Vgl. KGer SG = FamPra.ch 2003, 193)
• die Möglichkeit der persönlichen Betreuung
• Kooperationswille
• die Bereitschaft, die Beziehung zum andern Elternteil zu erhalten und zu fördern
(Bindungstoleranz, vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 3, 4e)
Als Ergänzung:
- verlässliche, kontinuierliche Beziehungen zu beiden Eltern
- die Vermeidung des Einbezugs der Kinder in Beziehungskonflikte der Eltern sowie
- die Vermeidung von Armut
Bemessung der Kinderalimente
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor, sondern überlässt es dem
gerichtlichen Ermessen, ob die Unterhaltsbeiträge konkret oder abstrakt bemessen werden
sollen. Letzternfalls ist es zulässig, auf vorgegebene Bedarfszahlen abzustellen oder Prozentregeln
zu verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall
vorgenommen und sachlich begründet werden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 = Pra 2003, Nr.
5). Als Prozentregel gilt in der Praxis weit verbreitet folgende Faustregel: Der Unterhalt für
ein Kind beträgt 10-15%, für zwei Kinder 25%, für drei 30-35%, für vier 36-40% des elterlichen
Nettoeinkommens. Grundsätzlich geeignete Hilfsmittel sind die vom Amt für Jugend
und Berufsbildung des Kantons ZH herausgegebenen „Empfehlungen zur Bemessung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder“ („Zürcher Tabellen“, abrufbar unter www.ajb.zh.ch). Bei der
individuell konkreten Methode wird der individuelle Bedarf des Kindes berechnet (inkl. z.B.
Wohnanteil, Hobby/Sport, überschussanteil, etc.). Massgebend sind die Bedürfnisse des
Kindes an seinem Wohnort, weshalb tieferen Unterhaltskosten am Wohnort des Kindes mit
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einer Reduktion des Unterhaltsbeitrags Rechnung getragen werden kann. Das Kind hat Anspruch
darauf, am Lebensstandard beider Eltern teilzuhaben und von guten finanziellen
Verhältnissen der Eltern profitieren zu können. Allerdings ist nicht von der maximal möglichen,
sondern nur von der tatsächlich gelebten Lebensstellung auszugehen; zudem können
die Umstände im Einzelfall ergeben, dass aus erzieherischen Gründen einem Kind eine einfachere
Lebensstellung zukommen soll als diejenige der Eltern (Urteil des Bundesgerichts
5C.66/2004 E 1.1; BGE 120 II 285 E 3b/bb; 116 II 110 E 3b). Die Leistungsfähigkeit der Eltern
ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf (ermittelt auf Basis des allenfalls
um die Steuern erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimums; BGE 126 III 353 E
1a; 123 III 1 E. 3) und Nettoeinkommen eines jeden Elternteils. Dem Beitragsschuldner ist
grundsätzlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 123 III 1 E. 3
und 5). Die Eltern haben gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt aufzukommen.
Fälligkeitstermin ist regelmässig der Monatsbeginn. Auf diesen Zeitpunkt entsteht
die jeweilige Beitragsforderung und wird zugleich fällig.

Gericht LU - Kindesunterhalt - Streiflichter aus der Sicht eines Richters
Unterhaltspflicht für mündige Kinder - wie weit dies zumutbar ist
BGE 129 III 375
Art. 277 Abs. 2 ZGB; Unterhaltspflicht der Eltern für ein mündiges Kind; Ausnahmecharakter; Zumutbarkeit.
Auswirkungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1-3.3).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Mündigenunterhalts kommt dem Alter des Kindes eine grosse Bedeutung zu (E. 3.4).
Das Verweigern jeglichen Kontaktes mit dem pflichtigen Elternteil durch das erwachsene Kind führt in der Regel zur Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung (E. 4.2).
Begleitetes Besuchsrecht - wann ist es angebracht?
Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychischer Erkrankung, negativer Beeinflussung des Kindes, Überforderung und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein. (BSK ZGB 1-Schwenzer Art. 273 N 25 ff). Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Die konkreten Verhältnisse bedürfen daher einer eingehenden Abklärung und einer sorgfältigen Interessenabwägung.
Überall dort, wo eine Begleitung bei der Besuchrechtsausübung einer konkreten und nachhaltigen Gefährdung voraussichtlich wirksam abzuhelfen vermag, sollte sie ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Die bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht jedoch nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter
Form zuzulassen. Denn ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGE 122 111 404). Im Rahmen der überwachten Besuchskontakte wird es dem besuchsberechtigten Elternteil erschwert, zum Kind ein vertiefte Beziehung aufzubauen oder weiterzupflegen. Er fühlt sich unter Umständen durch die Kontrolle gedemütigt und ist daher im Umgang mit dem Kind gehemmt (vgl. Christa Bally: Die Anordnung des begleiteten Besuchrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in ZVW 1/1998, S. 11 f. ; Heinz Hausheer: die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung [das sogenannte "begleitete" Besuchsrecht] - Rechtliche Grundlagen, in ZVW 1/1998, S. 31).
Vaterschaft
Hat der Vater sein Kind nicht schon vor der Geburt anerkannt, sollte er dies möglichst bald nach der Geburt tun. Die Anerkennung ist bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz möglich. Je nach Nationalität und Zivilstand des Vaters sind unterschiedliche Dokumente mitzubrin-gen. Das Zivilstandsamt gibt Auskunft, welche Dokumente benötigt werden.

Die Anerkennung bewirkt, dass die Vaterschaft offiziell ist. Der Vater wird im Zivilstandsregis-ter und in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Das Kind erhält einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen und allenfalls auf Sozialleistungen (AHV, IV etc.). Vater und Kind wer-den gegenseitig erbberechtigt und haben einen Anspruch auf persönlichen Kontakt. (Quelle: AJB)
Elternrechte und Pflichten
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Bei ge-meinsamer elterlicher Sorge haben beide Eltern grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Alltägliche Angelegenheiten entscheidet derjenige Elternteil, der das Kind betreut. Unter alltäglichen Angelegenheiten sind beispielsweise die tägliche Betreuung und Versor-gung des Kindes, die Teilnahme an einem Tagesausflug der Schule, die Behandlung einer normalen Grippeerkrankung, das Bestimmen der Schlafenszeiten, Essensfragen und ähnliches zu verstehen.
Weiterreichende Entscheide sind von den Eltern gemeinsam zu treffen, wobei sie die Mei-nung des Kindes seinem Alter entsprechend einzubeziehen haben. Es geht um grundlegen-de und prägende Fragen, wie beispielsweise welcher Religion es angehören soll, die Na-menswahl, die Auswahl des Schultyps, ein Schulwechsel, schwere medizinische Eingriffe, Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Eltern müssen deshalb fähig sein, miteinander zu kommunizieren und Konflikte gemeinsam und im Interesse des Kindes zu lösen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammen leben.
Die elterliche Sorge schliesst unter anderem auch das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der el-terlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

Der Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will, muss den anderen Elternteil rechtszeitig darüber informieren.
Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls und Einbezug des Kindes über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechtes und des Unterhaltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, ent-scheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde. (Quelle: AJB)
Namensrecht
Nicht miteinander verheiratete Eltern können bereits bei der Anerkennung des gemeinsamen Kindes sowie nach der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Zivilstandesamt den Familiennamen des Vater oder der Mutter für das erste gemeinsame Kind wählen. Der gewählte Familienname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Geben die Eltern die Er-klärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Kindesschutzbehörde ab, so können die Eltern innerhalb eines Jahres beim Zivilstandsamt die Namenswahl erklären. (Quelle: AJB)
Unterhalt
Das Kind hat Anspruch, dass sein Lebensunterhalt von seinen Eltern gedeckt wird. Für die Regelung von Vaterschaft und Unterhalt sind in erster Linie die Eltern zuständig.
Bei getrenntem Wohnsitz der Eltern ist die Regelung des Unterhaltes für das Kind sinnvoll und wird empfohlen. Für das Kind wird die Regelung erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder durch ein gerichtliches Urteil gültig.
Der Unterhaltsbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Un-terkunft, Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebens-standard und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.
Im Kanton Zürich wird der Bedarf anhand der Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung ("Zürcher Tabellen") ermittelt. Dabei ist zu beachten, dass die Tabellen Durch-schnittszahlen enthalten. Sie müssen der konkreten Lebenssituation des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden.
Der ermittelte Bedarf ist auf den Vater und die Mutter aufzuteilen, und zwar gemäss ihrer je-weiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ihren Betreuungsanteilen.
Wenn eine einvernehmliche Regelung von Vaterschaft und/oder Unterhalt nicht möglich ist, kann die Kindesschutzbehörde für das Kind eine Beistandschaft errichten. Die Beiständin oder der Beistand reicht in diesem Fall beim zuständigen Gericht eine Vaterschafts- und Un-terhaltsklage oder eine Unterhaltsklage ein.
Sorgerechtsantrag bei Uneinigkeit der Eltern
Stimmt ein Elternteil der Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu, kann sich der andere Elternteil mit einem entsprechenden Antrag an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden.

Die Kindesschutzbehörde verfügt bei Uneinigkeit die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht das Kindeswohl dagegen spricht. Sie regelt zusammen mit dem Entscheid auch die Obhut (das heisst, bei welchem Elternteil das Kind hauptsächlich lebt) und das Besuchsrecht oder eine Betreuungsregelung. Sie kann auch eine einvernehmliche Unterhaltsregelung für das Kind genehmigen.
Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur unter sehr eingeschränkten Vo-raussetzungen möglich.

Strafgesetzbuch


Wenn die Behörde einer Partei unrechtmässig einen Vorteil verschafft
Art. 312 StGB
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fürsorge- oder Erziehungspflicht
StGB Art. 219
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.
Art. 219: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Art. 219 StGB:
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer unmündigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zivilgesetzbuch


Auskunftsrecht ohne elterliche Sorge
Der Nichtsorgeberechtigter hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft betreffen Bildung, Krankheiten etc. zu erhalten. Dazu:
Art. 275a
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.

2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, ärztinnen und ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte
über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.

3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit gelten sinngemäss.
Dauer der Unterhaltspflicht
ZGB Art. 277:
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes.
Informationen und Auskunft generell über das Kind
ZGB Art. 275a
1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes Benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, ärztinnen und ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs

Das heisst konkret, dass Eltern ohne elterliche Sorge können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, ärztinnen und ärzten.
a) Informationsrecht
Das Gesetz verlangt eine Benachrichtigung des Elternteils ohne Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes. Als besondere Ereignisse können beispielsweise gelten,
wichtige Entwicklungsschritte (laufen lernen, sprechen, zahnen),
Entscheidungen zu besondern Hobby’s und besondern Freizeitaktivitäten,
besondere gesundheitliche Ereignisse (schwere Krankheit, Unfall, Suchtmittelabhängigkeit),
schulische Promotionen oder Nichtpromotionen,
Prüfungserfolge,
erfolgreiche oder misslungene Berufs- oder Studienabschlüsse,
Teilnahme an bedeutenden kulturellen oder sportlichen Anlässen,
Erlangen von Auszeichnungen,
besondere religiöse Anlässe (Taufe, Erstkommunion, Konfirmation etc),
Straffälligkeit,
Fremdunterbringung,
Einzug eines Stiefelternteils oder Lebensabschnittspartners des sorgeberechtigten Elternteils in den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind,
Vermisstmeldung,
Verhaltensstörungen und notwendige therapeutische Massnahmen,
besondere vermögensrechtliche Veränderungen (Erwerbseinkommen, Vermögensanfall aus Glücksspiel oder Erbschaft).
Was für das einzelne Kind zusätzlich als besonderes Ereignis zu betrachten ist, wird nur im Einzelfall beurteilt werden können. Der dargestellte Katalog ist daher keineswegs als abschliessend zu betrachten.

b) Anhörungsrecht
Das Anhörungsrecht gibt dem nichtsorgeberechtigten Elternteil gegenüber dem/ der Sorgeinhaber/in einen Anspruch darauf, sich zu Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, zu äussern und seine Meinung anzubringen (Konsultationsrecht), es verschafft ihm aber keinen Anspruch auf Mitentscheidung.
Es handelt sich beispielhaft um folgende Lebensvorgänge:
Einschulung,
Schulwahl,
Lehrstellenentscheid,
Neuorientierung nach schulischen oder beruflichen Misserfolgen,
längere Auslandaufenthalte,
Fremdunterbringung,
Förderung besonderer Begabungen,
besondere medizinische Behandlung,
Namensänderung,
Religionswechsel,
Wechsel der Staatsbürgerschaft,
Wohnsitzwechsel.
Nicht angehört werden muss der nichtsorgeberechtigte Elternteil in Belangen, über welche das Kind selbständig entscheiden kann (echte absolut höchstpersönliche Rechte13).
Ein unter Verletzung des Anhörungsrechts gefällter Entscheid des Sorgeinhabers/ der Sorgeinhaberin bleibt wirksam und rechtsgültig14. Wird durch den Entscheid das Wohl des Kindes gefährdet, so kann bei der Vormundschaftsbehörde
durch den Anhörungsberechtigten eine Gefährdungsmeldung deponiert werden15.
(Quelle: Kurt Affolter)
Verhältnis zum anderen Elternteil
ZGB Art. 274
1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert
2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
Art. 310: Keine Lösung bei Kindsgefahr
ZGB Art. 310
Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
Art. 275: Persönlicher Verkehr mit dem Kind
ZGB Art. 275:
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen
Gründen geboten ist.

3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

Weitere Kommentare:
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem unmündigen Kind, das nicht unter ihrer elterlichen Sorge oder Obhut steht.
Dieser Anspruch steht dem Elternteil ohne elterliche Sorge um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 119 II 204). Er ist aber nicht absolut, sondern insbesondere durch das Persönlichkeitsrecht und das Wohl des Kindes bedingt und begrenzt. Es handelt sich dabei um ein Pflichtrecht, welches nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern
ebenfalls jenem des Kindes dienen soll (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, N 19.05). Der persönliche Verkehr bezweckt Schutz und Pflege "der inneren Verbundenheit" der Eltern mit dem Kind. Er soll den Eltern rmöglichen, am Leben des Kindes und dessen Entwicklung teilzunehmen und die Unbill der fehlenden Obhut mildern. Dem Kind soll er dazu verhelfen, Eltern, deren Obhut es entbehren muss, in unmittelbarer Begegnung zu erleben.
Nach Erfahrungen der Sozialwissenschaften hat der persönliche Kontakt zu beiden Elternteilen, insbesondere auch zu jenem ohne Obhut, für die psychische Entwicklung des Kindes entscheidende Bedeutung und ist auch nötig, damit das Kind seine Herkunft und Identität verstehen kann (Hegnauer, Berner Kommentar, N 17 ff. zu Art. 273 ZGB).
Art. 302: Das Verhältnis zum Kind
Art. 302 ZGB
1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
zu verschaffen.
Das Verhältnis der Eltern zum Kind
ZGB Art. 302
Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
zu verschaffen.
Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Art. 307: Kindesschutzmassnahmen bei Gefährdung des Kindswohls
Nach Art. 307 ff kann bei der Behörde bzw. von Amtes wegen das Kindswohl gesichert werden.

Erforderlich ist eine erhebliche/ernstliche Gefährdung des Kindeswohls und eine Nichtbereitschaft bzw. Unfähigkeit der Eltern von sich aus für Abhilfe zu schaffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Grundvoraussetzung der Anordnung vormundschaftlicher Kindesschutzmassnahmen ist das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls.
Eine solche liegt vor, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sittlichen Entfaltung des Kindes vorauszusehen ist. Die Ursachen für eine Gefährdung können vielfältig sein. So kann diese bspw. Auf Unerfahrenheit, überforderung, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gleichgültigkeit oder Fehlverhalten der Eltern oder in den Anlagen oder im Fehlverhalten des Kindes und der weiteren Umgebung liegen.

Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit geringst möglichen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Kindesschutzmassnahme setzt kein Verschulden voraus und ist auch keine Strafe, sonder hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Dabei steht Hilfe zur Selbsthilfe im Vordergrund. Die elterlichen bzw. familiären Kompetenzen sind zu stärken und zu fördern. Jede Massnahme muss darauf gerichtet sein, die Eltern zu befähigen ohne Kindesschutzmassnahmen zu leben (Empowerment). Die einzelnen Kindesschutz-massnahmen können kombiniert werden.

Es gilt die Maxime der Verhältnismässigkeit, welche sich in folgenden Grundsätzen des Kindesschutzes konkretisieren lassen:

Prävention
Möglichst milde Massnahmen in möglichst frühem Stadium. Es gilt das Prinzip der Stufenfolge, indem sich die einmal getroffenen Massnahmen bei Bedarf verstärken, sowie auch ein stufenweiser Abbau denkbar und durch das Verhältnismässigkeitsprinzip geboten ist.

Subsidiarität
Behördliche Massnahmen dürfen nur erfolge, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Private Hilfe und Verantwortung hat Vorrang, bspw. wenn die Eltern selbst auf freiwilliger Ebene die geeigneten Massnahmen zur Behebung ihrer Defizite ergreifen (Kinderkrippe, Internat usw.).

Komplementarität
Staatliche Massnahmen sollen nicht an die Stelle elterlicher Bemühungen treten, ausser der Entzug der elterlichen Sorge als radikalste Massnahme ist unumgänglich. Allenfalls sollen Defizite ausgeglichen werden.

Proportionalität
Ist das Kindeswohl gefährdet und rechtfertigt sich deshalb eine behördliche Intervention, so ist die mildeste aber im Einzelfall auch Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (so schwach als möglich, aber auch so stark wie nötig bzw. weder mit Kanonen auf Spatzen noch mit Schrot auf Elefanten). Für die Dauer der Massnahmen gilt das Prinzip nicht länger wie nötig, weshalb Massnahmen wenn möglich zu befristen und allenfalls anzupassen (zu mildern, aufzuheben bzw. zu verschärfen) sind.

Quelle: www.gl.ch
Art. 274: Alternative zum Entzug des Besuchsuchsrechts
Art. 274 Abs. 2 ZGB
Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehung zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Es erscheint insbesondere indiziert bei Verdacht auf sexuelle Übergriffe, Gewaltanwendungen, Entführungsgefahr, Suchtabhängigkeit oder psychischer Erkrankung, negativer Beeinflussung des Kindes,
Überforderung und Ängsten des Kindes sowie bei einem stark gestörten Verhältnis unter den Eltern. Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Das begleitete Besuchsrecht als solches muss verhältnismässig sein. (BSK ZGB 1-Schwenzer Art. 273 N 25 ff). Wie Verweigerung oder Entzug des persönlichen Verkehrs nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Die konkreten Verhältnisse bedürfen daher einer eingehenden Abklärung und einer sorgfältigen Interessenabwägung.
Überall dort, wo eine Begleitung bei der Besuchrechtsausübung einer konkreten und nachhaltigen Gefährdung voraussichtlich wirksam abzuhelfen vermag, sollte sie ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Die bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht jedoch nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form zuzulassen. Denn ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson hat nicht denselben Wert wie ein unbegleiteter, der in der Regel ungezwungener erfolgt (BGE 122 111 404). Im Rahmen der überwachten Besuchskontakte wird es dem besuchsberechtigten Elternteil erschwert, zum Kind ein vertiefte Beziehung aufzubauen oder weiterzupflegen. Er fühlt sich unter Umständen durch die Kontrolle gedemütigt und ist daher im Umgang mit dem Kind gehemmt (vgl. Christa Bally: Die Anordnung des begleiteten Besuchrechts aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde, in ZVW 1/1998, S. 11 f.; Heinz Hausheer: die drittüberwachte Besuchsrechtsausübung [das sogenannte "begleitete" Besuchsrecht]- Rechtliche Grundlagen, in ZVW 1/1998, S. 31).
Zuteilung der elterlichen Obhut
ZGB Art. 275
Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem
Aufenthaltsort.
Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder die Obhut zu, oder hat es über die änderung dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es auch den persönlichen
Verkehr.
Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut
zusteht.
Zuteilung der elterlichen Sorge
Eine änderung der Sorgerechtszuteilung durch das Scheidungsgericht (Art. 134 Abs. 1) oder die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (Art. 298a Abs. 2) kommt grundsätzlich jederzeit in Betracht, wenn:
1. ein entsprechendes Begehren eines Elternteils 48, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde vorliegt,
2. sich die Umstände wesentlich verändert 49 haben; und
3. eine änderung zur Wahrung des Kindeswohl angezeigt ist (Art. 134 Abs. 1).

Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge sind alle für das Kindeswohl wesentlichen Faktoren 50, wie
- der Wille des Kindes (Art. 133 Abs. 2);
- erzieherische Fähigkeiten (Vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 4c, d.);
- die Möglichkeit der harmonischen Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht (vgl. Art.
302 Abs. 1);
- Beziehungs- und Erlebniskontinuität 51;
- Stabilität, das heisst Stetigkeit der Erziehung und Betreuung;
- die elterliche Fürsorge und Zuneigung bzw. die emotionale Bindung an das Kind;
- Elterlichkeit, das heisst der Stellenwert des Kindes im Leben der Eltern
(Vgl. KGer SG = FamPra.ch 2003, 193);
- die Möglichkeit der persönlichen Betreuung 52;
- Kooperationswille; und
- die Bereitschaft, die Beziehung zum andern Elternteil zu erhalten und zu fördern (Bindungstoleranz, vgl. BGE 117 II 353 ff., E. 3, 4e) im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Bundesgerichtsentscheid


Besuchsrecht bei Streit zwischen den Eltern
Bundesgerichtsentscheid 131 III 209
Die generelle Beschränkung des Besuchsrechts bei schlechtem Einvernehmen der Eltern widerspricht dem Kindeswohl. Wenn das Verhältnis des Kindes zum besuchsberechtigten Elterteil gut ist, darf das Besuchsrecht nicht eingeschränkt werden, auch wenn zwischen den Eltern Spannungen bestehen. Wenn man eine generelle Einschränkung zu lassen würde, könnte der Inhaber der elterlichen Sorge dem anderen Elternteil mit Streitereien gezielt das Besuchsrecht verunmöglichen. Zudem sei erwiesen, dass das Kind durch ein regelmässiges Besuchsrecht die Trennung der Eltern besser verarbeite.
Alimenteberechnung bei Selbständigerwerbende
Erscheint das erzielte Einkommen ungenügend, darf das Gericht unter Umständen von demjenigen
Einkommen ausgehen, das bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft und der vorhandenen
Berufskenntnisse erzielt werden könnte. Voraussetzung für die Annahme eines
hypothetischen Einkommens ist allerdings, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte aus bösem
Willen oder aus Nachlässigkeit freiwillig darauf verzichtet, ein für den Familienunterhal
ausreichendes Einkommen zu erzielen. Ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen
darf allerdings nur dann angerechnet werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung
tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Der Unterhaltspflichtige
hat nötigenfalls seinen (nicht rentablen) Beruf zugunsten eines anderen
aufzugeben, mit dem er mehr verdienen kann. Diese Frage stellt sich in der Praxis immer
wieder bei Selbstständigerwerbenden, die auf keinen grünen Zweig kommen. Solchen wird
zugemutet, sich um eine Stelle im Angestelltenverhältnis zu bemühen. Ergeben sich Hinweise
dafür, dass der Pflichtige sich nicht genügend um seine Leistungsfähigkeit kümmert und
gleichzeitig Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, kann ausnahmsweise gleichwohl
ein darüber hinausgehendes hypothetisches Einkommen angenommen werden (in diese
Richtung teilweise bereits das Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9.3.2005 E.
2.3.2; explizit: Entscheid des Obergerichts Luzern vom 1.10.2009 [22 09 76] E. 3.2). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf für die hypothetische Lohnannahme auf die
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik abgestellt werden
(http://www.statistik.admin.ch; BGE 128 III 4, 8). Allerdings ist den Betreffenden eine angemessene
Frist für die Erwirtschaftung des neuen Einkommens einzuräumen (BGE 129 III
417 E. 2.2). Grundsätzlich darf ein hypothetisch (höheres) Einkommen nicht rückwirkend
angenommen werden (BGE 129 III 417, 421). Bei einem Mangelfall sind die Steuern des
Pflichtigen ausser Acht zu lassen (BGE 126 III 353), was generell auch für Drittschulden gilt
(BGE 127 III 289, 292 E. 2 a/bb).
Auszug aus Gericht LU - Kindesunterhalt - Streiflichter aus der Sicht eines Richters

Bundesverfassung


Das Gleiche Recht
Art. 8 Bundesverfassung

1: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2: Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3: Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.



Sammlung der Kinderrechte


UNO Kinderrechtskonvention (KRK)

Artikel 4: Durchsetzung der Rechte

Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen.
 
Artikel 9: Trennung von den Eltern

Das Recht des Kindes, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet; das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuhalten; die Pflicht des Staates, in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren.
 
Artikel 19: Schutz vor Misshandlung

Die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten.
 
Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung

Das Recht des Kindes, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden.
 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
 
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen

1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
 
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
 

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 273

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
 
Art. 274

1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.
 
Art. 275a Information und Auskunft

1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden.
 
Art. 298

Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu.
 

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 220 Entziehen von Unmündigen

Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.