Psychische Kindsmisshandlung wird auch in Zusammenhang mit Elternentfremdung gebracht. Eine etablierte Definition ist ein „wiederholtes Verhaltensmuster der Betreuungsperson oder Muster extremer Vorfälle, die Kindern zu verstehen geben, sie seien wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt, sehr in Gefahr oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen“. Dazu können zwei Formen beschrieben werden – Gefährdung elterliches Tun oder Unterlassen. Das Unterlassen wird gekennzeichnet durch Vorenthalten der für eine gesunde emotionale Entwicklung notwendigen Erfahrungen von Beziehung definiert. Im Kontext psychischer Kindesmisshandlung werden teilweise eine Reihe besonderer Fallgruppen angesprochen. Hierzu zählen Kinder, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben müssen oder Kinder, die nach einer Trennung der Eltern gezielt der Entfremdung von einem Elternteil ausgesetzt sind. Literaturnachweis:Kindler / Lillig / Blüml /Meysen /Werner (Hg.) (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 4-1 München: Verlag Deutsches Jugendinstitut Das Kind soll endlich zur Ruhe kommenDass das Kind, nachdem es zum anderen Elternteil keinen Kontakt mehr hat, tatsächlich Ruhe gibt, wird in trügerischer Weise als Bestätigung für die Richtigkeit des Umgangsausschlusses angesehen. Die aus der Resignation (Verzweiflung) des Kindes folgende nachhaltige Beziehungsstörung wird nicht erkannt, ja vielleicht nicht einmal für möglich gehalten, weil wir Erwachsenen längst vergessen haben, mit welchen Augen wir die Welt ansahen, als wir selber noch Kind waren. Wer wollte sich dann noch wundern, wenn ein Mensch, zu dessen früher Kindheitserfahrung die ohnmächtige Resignation gehört, vor den Aufgaben, die ihm das Leben stellt, ebenso resignierend versagt? Je länger das „Ruhe-Argument“ zur Verhinderung des Umgangs ins Feld geführt wird, um so mehr fällt es auf den das Kind festhaltenden Elternteil zurück. Denn wenn das Kind so lange der Ruhe bedarf, kann der andere Elternteil nicht die Ursache sein. Auf Dauer wird das „Ruhe-Argument“ denn auch bei widerwillig hingenommenen Umgang nur noch zur Verzögerung der Besuchstermine vorgebracht. Aus einem Merkblatt vom Deutschen Jugendamt Folgen von Konflikten hochstrittiger geschiedener ElternbeziehungenBei Kindern, die chronischen Scheidungskonflikten ausgesetzt sind, sind zu den unter 1.3.1[Emotionale Verunsicherung/ unsicheres Bindungsverhalten, Problematische Eltern-Kind-Beziehung / erhöhtes Ausmaß negativer Eltern-Kind- Interaktionen etc.] diskutierten Folgen häufig zusätzliche Problematiken zu verzeichnen: - Entfremdung/ Kontaktabbruch zu einem Elternteil - Beeinträchtigungen in der Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung Diese stellen schwerwiegende Entwicklungsbeeinträchtigungen dar, wobei mit der Dauer der Elternkonflikte eine Remission dieser Symptomatik weniger wahrscheinlich wird. Bei diesen Kindern ist folglich eine dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem eine dauerhaft verminderte Kompetenz bei der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen. Demgemäß erhöht sich auch das Risiko für die nachfolgende Generation: die Kinder der Kinder hochstrittiger Scheidungspaare. | Downloads Diese Dokumente können bei der Webseite https://www.dji.de entnommen werden. |